Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 27 Unerhebliche Gefahrerhöhung
Stand: 10.06.2019
Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 27 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 20.10.2015 – 9 U 200/14
- BGH, 10.09.2014 – IV ZR 322/13Versicherung einer Photovoltaikanlage auf einem Scheunendach: Zerstörung der Anlage durch einen Brand und Voraussetzungen einer Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher GefahrerhöhungZitiert von 7
- OLG Celle, 21.12.2010 – 8 U 87/10
- BGH, 09.05.2012 – IV ZR 1/11Private Krankenversicherung: Nachträgliche Einstufung eines ursprünglich männlichen Versicherungsnehmers in den Frauentarif nach GeschlechtsumwandlungZitiert von 3
- KG, 30.04.2021 – 6 U 1015/20Zitiert von 1
- OLG Dresden, 30.03.2020 – 4 U 102/20
Zuletzt entschieden
- LG Berlin, 17.03.2020 – 4 O 63/19Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 13.07.2018 – 2-08 O 334/16
- OLG Köln, 18.08.2015 – 9 U 120/14Zitiert von 1
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